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Pflichtverletzung bei Reisevermittlungsvertrag – Einbehaltung Reiseunterlagen für Bausteinreise

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LG Osnabrück – Az.: 2 S 349/18 – Urteil vom 10.04.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 14.9.2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.117,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin in Höhe von 15 % und die Beklagte in Höhe von 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Reisevermittlungsvertrages, §§ 675, 280,249 BGB.

Die Beklagte hätte der Klägerin die Reiseunterlagen herausgeben müssen, nachdem diese vom gebuchten Flug zurückgetreten war und die Reisekosten abzüglich des für Steuern und Gebühren errechneten Betrages gezahlt hatte. Ein Zurückbehaltungsrecht stand ihr nicht zu.

Die Klägerin war von dem Flug, den sie sich von der Beklagten hatte vermitteln lassen und für den ausweislich der Reiseunterlagen der T. Ticketshop in H. als Veranstalter fungierte, am 01.09.2017 zurückgetreten.

(Symbolfoto: Viktoriia Hnatiuk/Shutterstock.com)

Da Steuern und Gebühren eines Fluges unstreitig nur zu zahlen sind, wenn die Reise tatsächlich angetreten wird, schuldete die Klägerin diesen Reiseanteil nicht mehr. Sie war daher nicht verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen, als am 30.09.2017 der restliche Reisepreis fällig wurde.

Die Beklagte kann der Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie selbst bereits am 04.02.2017 den kompletten Reisepreis (inklusive Steuern und Gebühren) an T. gezahlt hatte bzw. T. vereinbarungsgemäß an diesem Tag den Reisepreis vom Konto der Beklagten abgebucht hatte und nunmehr wegen der Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin die Rückzahlung verweigert.

Zum einen führt eine etwaige Abrede zwischen der Be[…]


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