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Reifenplatzer an Sattelzug – Verlust von Reifenteilen

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Haftung für nachfolgenden Auffahrunfall
LG Kassel – Az.: 4 O 836/14 – Urteil vom 15.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streitverkündeten zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagten und die Streitverkündeten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer der Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen …, den Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung der vorgenannten Sattelzugmaschine, den Beklagten zu 3) als Fahrer des Pkw Citroen, amtliches Kennzeichen … und die Beklagte zu 4) als Haftpflichtversicherung des vorgenannten Pkw bezüglich des Unfallgeschehens vom 05.08.2013 auf der Bundesautobahn A 7 Gemarkung Malsfeld, Fahrtrichtung Süden, Autobahnkilometer 337,9 in Anspruch.

Der Kläger fuhr am 05.08.2013 gegen 17.40 Uhr auf der Autobahn A 7 in Fahrtrichtung Süden in Höhe des Autobahnkilometers 337,9 mit dem in seinem Eigentum stehenden Motorrad Harley Davidson, amtliches Kennzeichen …. Er fuhr auf der in seiner Fahrtrichtung dreispurigen Autobahn zunächst auf der mittleren Spur. Dann zog er auf die rechte Spur herüber, wobei der Grund des Spurwechsels zwischen den Parteien streitig ist.

(Symbolfoto: thaloengsak/Shutterstock.com)

Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem oben genannten Sattelzug, bestehend aus der Sattelzugmaschine sowie dem mitgeführten Sattelaufleger mit dem amtlichen Kennzeichen … ebenfalls die Bundesautobahn A 7 in Richtung Süden. Es herrschte hohes Verkehrsaufkommen. An dem vom Beklagten zu 1) mitgeführten Sattelaufleger ereignete sich auf der linken Seite ein „Reifenplatzer“. Der Reifen war in der 33. Kalenderwoche des Jahres 2012 hergestellt worden. Der Beklagte zu 1) lenkte den Sattelzug auf den Seitenstreifen und brachte ihn dort zum Stehen. Ein größeres Reifentrümmerteil blieb auf dem mittleren Hauptfahrstreifen der Autobahn liegen.

Auf der mittleren Fahrspur näherten sich mehrere Fahrzeuge. Ein nicht näher bekanntes Fahrzeug konnte auf die linke Fahrspur ausweichen. Dahinter fuhr der Beklagte zu 3). Dieser bremste den von ihm gesteuerten Citroen a[…]


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