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Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen – Übertragung

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 6 Sa 1215/09
Urteil vom 02.10.2009

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.04.2009 – 39 Ca 8839/08 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil insoweit geändert, wie die Beklagte zur Zahlung von mehr als 3.706,29 € brutto nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 29.435,98 € die Klägerin zu 87,41 % und die Beklagte zu 12,59 % zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 6.309,31 € der Klägerin allein auferlegt werden.

4. Die Revision wird insoweit zugelassen, wie die Klage hinsichtlich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen abgewiesen worden ist.

Tatbestand

Die am … 1946 geborene Klägerin ist schwerbehindert. Sie stand seit dem 01. Juni 1994 als Sozialarbeiterin in den Diensten der Beklagten. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ( Abl. Bl. 49 und 50 d. A. ) der BAT-O mit Stand 31. Dezember 2002 Anwendung. Das Monatsgehalt der Klägerin belief sich zuletzt auf 2.974,13 € brutto.

In der Zeit vom 05. Juli 2006 bis 26. September 2007 und vom 01. Oktober 2007 bis 26. Mai 2008 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 ( Abl. Bl. 36 d. A. ) hatte sie der Beklagten mitgeteilt, schon lange krank zu sein, da sie ausgebrannt sei. Durch ein mit „Kündigung“ überschriebenes Schreiben vom 12. April 2008 ( Abl. Bl. 12 d. A. ) teilte die Klägerin der Beklagten mit, wegen einer Knieoperation weiterhin arbeitsunfähig zu sein. Da ihr die Beklagte keinen behindertengerechten Arbeitsplatz einrichten könne, werde sie ihr Arbeitsverhältnis am 30. April 2008 beenden. Einen der Klägerin daraufhin von der Beklagten übersandten Entwurf eines Aufhebungsvertrages ( Abl. Bl. 23 d. A. ) unterzeichnete die Klägerin nicht.

Gemäß einer Bescheinigung vom 29. Juli 2008 ( Abl. Bl. 48 d. A. ) bezieht die Klägerin seit 01. Juni 2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Durch Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2008 ( Abl. Bl. 35 d. A. ) ließ sie „das … bestehende Arbeitsverhältnis“ zum 31. Juli 2008 kündigen.

Nach Abweisung weitergehender Ansprüche durch Teilurteil vom 10. September 2008 […]


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