LG Berlin – Az.: 28 O 224/17 – Urteil vom 09.07.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.225 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der weiteren Forderung der B in Höhe von 5.301,47 € gemäß Rechnung Nr. 9.. vom 4.4.2016 betreffend das Vertragskonto 2.. nebst angefallener Verzugszinsen freizustellen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten 808,13 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Aufwendungsersatz.
Die Klägerin beauftragte im Jahr 2015 die B mit Instandsetzungsarbeiten am Regenwasserentwässerungssystem des Hauses M.. Str. .., .. B.. . Arbeiten wurden durchgeführt und rechneten die B hierüber mit Schreiben vom 4.4.2016 ab (Anlage K7a). Aufforderungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten zur Zahlung/Übernahme dieser Kosten blieben erfolglos. Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Erstattung gezahlter 3.225 € sowie Freistellung vom Restbetrag von 5.301,47 €.
Die Klägerin behauptet, seit 2004 Eigentümerin des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks in der M.. Str. .. zu sein. Sie behauptet ferner, von einem Straßenbaum auf dem Gehweg der M.. Straße seien Wurzeln in das zum Haus der Klägerin führende Regenwasserabflussrohr hineingewachsen und habe dasselbe verstopft, was zu Überschwemmungen im Keller des klägerischen Hauses geführt habe. Anlässlich der durchgeführten Instandsetzungsarbeiten sei das mit Wurzelwerk zugewachsene Abflussrohr von der Betonwand an der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks bis zum Fahrbahnrand ausgetauscht worden. Andere Instandsetzungsanlässe habe es nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt mit der am 16.6.2017 zugestellten Klage,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.225 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der weiteren Forderung der B in Höhe von 5.301,47 € gemäß Rechnung Nr. 9.. vom 4.4.2016 nebst Zinsen freizustellen;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zu erstatten.
Der Beklagte[…]