OLG Frankfurt – Az.: 1 U 213/09 – Beschluss vom 30.05.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.09.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 164.910,64 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, was der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 04.04.2011 bereits begründet hat. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2011 geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung; eine weitere Stellungnahme ist innerhalb der bis zum 25.05.2011 verlängerten Frist nicht erfolgt. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Symbolfoto: Von alexei_tm/Shutterstock.comEntgegen der Ansicht der Klägerin hat auch das Oberlandesgericht Hamm in der von ihr herangezogenen Entscheidung geringe Unebenheiten im Bürgersteig, die einen Höhenunterschied „von etwa 2 cm bewirken“, nicht als eine Gefahr angesehen, mit der der Fußgänger nicht zu rechnen brauche, und – weiterhin – ausgeführt, nach seiner Ansicht beginne bei scharfkantig gegeneinander abgesetzten Niveauunterschieden, „die über 2 cm hinausgehen, grundsätzlich der Bereich von Unebenheiten im Bereich von asphaltierten, plattierten oder gepflasterten Gehwegen, der bereits wegen seines Höhenunterschiedes nicht mehr hingenommen werden (könne) und eine Pflicht zur Gefahrbeseitigung für den Verkehrssicherungspflichtigen (auslöse)“ (NJW-RR 1987, 412 [413]). Im Streitfall gab es aber nur die eine – markierte – Stelle, die über 2 cm, d.h. zwischen 20,09 mm und 30,3 mm gegenüber dem benachbarten Stein herausragte, wohingegen ein weiterer Stein den Angaben des Zeugen A zufolge nur etwa 2 cm hervorstand, mithin auch nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm keine Gefahr darstellte, mit der ein Fußgänger nicht zu rechnen brauchte.
Warum die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises im Streitfall nicht vorliegen, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 04.04.2011 bereits eingehend dargelegt. Dass mehrere Steine über 2 cm scharfkantig aus der Auf[…]