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Baustahlmatten – Verkehrsunfall bei Ablagevorgang – Haftung

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 23 U 54/06
Urteil vom 05.04.2007

Gründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1) als Halterin eines von dem Beklagten zu 3) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfall beim Abladen von Baustahlmatten von dem Lkw, der sich am 12.11.1999 gegen 8.00 Uhr auf der Baustelle A in O1 ereignete, geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie gegen den Beklagten zu 3. gerichtet ist, durch rechtskräftiges Teilurteil vom 13.11.2002 abgewiesen.

Durch Schlußurteil vom 2.2.2006, dem Kläger zugestellt am 8.2.2006, hat es die Klage auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, Ansprüche nach dem StVG bestünden nicht, da der Kläger als Verletzter selbst bei dem Betrieb des Kfz tätig gewesen sei (§ 8 Nr. 2 StVG). Deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) wegen eines Auswahl oder Überwachungsverschuldens seien aufgrund des alleinigen Verschuldens des Beklagten zu 3) nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs wegen der Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 3) ausgeschlossen. Ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) habe der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere sei es nicht aus Gründen der Sicherheit Dritter erforderlich gewesen, einen weiteren Mitarbeiter zur Hilfe beim Abladen einzusetzen.

Der Kläger verfolgt mit seiner am 3.3.2006 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 8.5.2006 an diesem Tage begründeten Berufung sein Klagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) treffe ein Organisationsverschulden, weil sie nur eine Person zum Abladen der Baustahlmatten vorgesehen habe. Erforderlich seien hingegen zwei, damit sichergestellt sei, daß dritte Personen nicht gefährdet würden. Zudem habe sie die Unfallverhütungsvorschriften Krane nicht eingehalten, insbesondere deren §§ 14, 29 und 42. Eine Exculpation der Beklagten zu 1) gegenüber ihrer Haftung für den Beklagten zu 3) als ihren Verrichtungsgehilfen sei nicht bewiesen. Der Kläger behauptet, er habe nur beim Abladen einiger weniger Baustahlmatten behil[…]


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