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Zusage einer Fortsetzung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses – 4-Augen Gespräch

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ArbG Düsseldorf, Az.: 7 Ca 5305/16, Urteil vom 19.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen Ihnen über den 30.09.2016 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht.

Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 26.10.2015 beginnend ab dem 01.12.2015 als Vertriebsbeauftragter für den Bereich SAP HCM beschäftigt.

Der Kläger verdiente monatlich 7.200,00 EUR brutto. Der Betrag setzte sich aus einem Festgehalt in Höhe von 5.800,00 EUR, einem freiwilligen Zuschuss von 400,00 EUR – der nur in den ersten sechs Monaten gezahlt wurde – sowie einem monatlichen Abschlag auf Tantiemen in Höhe von 1.000,00 EUR zusammen. Die Parteien vereinbarten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen während der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Mit Schreiben vom 10.05.2016 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.09.2016. Die Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist sollte dem Kläger eine weitere Bewährungschance bzw. der Beklagten eine bessere Möglichkeit der Einschätzung des Klägers ermöglichen.

Im Nachgang zur Kündigung und vor dem 30.09.2016 stellte die Beklagte Überlegungen an, ob und wie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortgesetzt werden soll. Es fanden auch zwischen den Parteien verschiedene Gespräche zu diesem Thema statt. Über die Qualität bzw. den Inhalt dieser Gespräche, vor allem am 04.08.2016 und 11.08.2016 streiten die Parteien.

Ein schriftlicher Vertrag(sentwurf) mit dem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2016 hinaus festgeschrieben wird, wurde nicht erstellt und / oder dem Kläger ausgehändigt.

Mit seiner Klageschrift vom 26.09.2016, eingegangen beim Arbeitsgericht Düsseldorf am selben Tag und der Beklagten am 29.09.2016 zugestellt, macht der Kläger geltend, dass die Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2016 hinaus vereinbart hätten.


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