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Ehegattentestament – Auslegung der Formulierung gemeinsamer Tod

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KG Berlin – Az.: 6 W 45/19 – Beschluss vom 15.01.2020

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) bis 6.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln – Nachlassgericht – vom 04.04.2019 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 320.000,- € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 2.) bis 10.) sind die Geschwister der Erblasserin bzw. Abkömmlinge vorverstorbener Geschwister. Der Beteiligte zu 1.) ist der Patensohn des Ehemannes der Erblasserin; verwandtschaftliche Beziehungen zu der Erblasserin und ihrem 2011 vorverstorbenern Ehemann, die beide kinderlos waren, bestanden nicht.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 22. Januar 1992 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt verfasst:

”Unser Testament

Wir … setzen uns gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein.

Im Falle eines gemeinsamen Todes setzen wir unser Patenkind C… H… als unseren Alleinerben ein.”

Der Beteiligte zu 1.) hat die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als testamentarischen Alleinerben der Erblasserin ausweist, beantragt (Bd. 1 Bl. 8 ff.). Er hat vorgetragen, die Eheleute hätten bei der Errichtung des Testamentes den Willen gehabt, ihn unabhängig vom zeitlichen Abstand ihres Ablebens zum Schlusserben des Längstlebenden einzusetzen.

Die Beteiligte zu 2.) hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt (Bd. 1 Bl. 114 ff.) und geltend gemacht, da die Eheleute im Abstand von vielen Jahren verstorben sind, greife die auf den Fall des gemeinsamen Todes der Eheleute beschränkte testamentarische Erbeinsetzung nicht ein. Eine Schlusserbeneinsetzung enthalte das Testament nicht.

Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung zu der Frage, ob nach dem konkreten Willen der Testatoren bei der Abfassung des Testaments der in dem Testament benannte Alleinerbe auch für den Fall des nicht gleichzeitigen (gemeinsamen) Todes der Erblasser als Alleinerbe eingesetzt ist. Auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2019 wird verwiesen, auch zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Bd. 1 Bl. 134 ff. d. A.).

Mit Beschluss vom 04.04.2019 hat das Nachlassgericht die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1.) für festgestellt erachtet und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2.) zurückgewiesen. Dazu hat es im Ergebnis ausgeführt, die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Eheleute davon ausgegangen si[…]


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