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Dringt eine Geruchsbelästigung aus einer Mietswohnung, die auch außerhalb der Wohnung und nach dem Öffnen der Wohnungstür so stark ist, dass sie einen Würgereiz auslöst, berechtigt diese Geruchsbelästigung den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages (LG Braunschweig, Urteil vom 10.04.2007, Az.: 6 S 313/06).[…]