AG Menden – Az.: 3 C 114/18 – Urteil vom 17.01.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz wegen von ihm behaupteter Beschädigung eines Daches aufgrund thermischer Einwirkung. Ferner begehrt er, die Beklagten mögen die Benutzung eines Heizstrahler sowie eines Grills erheblich einschränken sowie die Entfernung des Kamingrills der Beklagten.
Bei den Parteien handelt es sich um Grundstücksnachbarn. Die Gärten grenzen unmittelbar aneinander. Die Beklagten haben unmittelbar an der Grundstücksgrenze einen Grill installiert. Es handelt sich hierbei um einen gemauerten, nicht beweglichen Grill der für den Gebrauch mit Holzkohle vorgesehen ist. Auf Seiten des Klägers wiederum befindet sich an dieser Stelle bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze heranreichend eine Garage. Ebenfalls auf ihrer Terrasse und damit in unmittelbarer Nähe zur Garage des Klägers haben die Beklagten einen gasbetriebenen Heizstrahler aufgestellt, dieser ist jedoch beweglich. Sowohl der Heizstrahler, als auch der Grill werden von den Beklagten genutzt. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, wie oft und wie intensiv die Beklagten Grill und Heizstrahler nutzen und an welcher Stelle der Heizstrahler betrieben wird.
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten den Grill zeitweise zwei bis dreimal pro Woche benutzt. Er leide unter den von dem Grill ausgehenden Emissionen, besonders aufgrund der unstreitigen Installation des Grills unmittelbar an der Grundstücksgrenze und der Höhe des gemauerten Kamins dieses Grills. Die Grillgerüche belästigten ihn insbesondere durch das Eindringen auch in den Wohn- und Schlafbereich seines Hauses. Im Jahr 2018 hätten die Beklagten mindestens an folgenden Tagen gegrillt:
08.04.2018
06.05.2018
20.05.2018
01.07.2018
28.07.2018
04.08.2018
Hinsichtlich der konkreten Ausführungen des Klägers zu diesen Tagen wird auf den Schriftsatz vom 16.08.2018, Bl. 58 der Akte, Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, auf dem an die Terrasse der Beklagten grenzenden Garagendach löse sich die aufgebrachte Farbe aufgrund der von Kamin und Heizstrahler ausgehend[…]