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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az.: 10 WF 141/06
Beschluss vom 31.10.2006
Vorinstanz: Amtsgericht Kiel – Az.: 57 F 115/06

In der Familiensache hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde vom 22.09.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel vom 12.09.2006 am 31. Oktober 2006 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss vom 12. September 2006 wird geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihr wird Rechtsanwältin Hansen in Glückstadt beigeordnet.

Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der in der Nähe von Kiel wohnenden Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug (Antrag auf Ehescheidung) bewilligt und die Beiordnung der von der Antragsstellerin ausgewählten Rechtsanwältin nach deren Anhörung abgelehnt mit der Begründung, die Beiordnung der ausgewählten in Glückstadt ansässigen Rechtsanwältin könne nach § 121 Abs. 3 ZPO nur zu den Sätzen einer Kieler Rechtsanwältin erfolgen, womit sich die von der Partei ausgewählte Rechtsanwältin jedoch nicht einverstanden erklärt habe. Der Einzelrichter hat das Verfahren nach § 568 Abs. 1, S. 2, Alt. 2 ZPO auf den Senat übertragen.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Im konkreten Fall wäre die eingeschränkte Beiordnung der Prozessbevollmächtigten nicht gerechtfertigt.
Nach Auffassung des Senats kann die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO im konkreten Fall nur im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BGH über die Pflicht zur Erstattung der Kosten nach § 91 ZPO gesehen werden, die die unterlegene Partei dem Gegner zu erstatten hat für einen weder am Gerichtsort noch am Wohnort des Gegners ansässigen Prozessbevollmächtigten der gegnerischen Partei, wenn es sich […]


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