OLG Stuttgart, Az.: 19 U 57/15, Urteil vom 10.12.2015
I.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2015 – Az.: 38 O 8/14 KfH – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 112.813,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 42.543,27 € vom 18.02.2013 bis zum 15.04.2013,
aus 88.382,97 € vom 16.04.2013 bis zum 12.08.2013,
aus 99.838,21 € vom 13.08.2013 bis zum 25.07.2013 und
aus 112.813,76 € seit dem 26.07.2013
zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.286,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2013 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart 11.03.2015 – Az.: 38 O 8/14 KfH – wird
zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten in 1. Instanz tragen die Klägerin 9% und die Beklagten 91 % als Gesamtschuldner. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
IV.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Vergütung von Dienstleistungen geltend. Die Beklagten rechnen mit behaupteten Schadensersatzansprüchen auf. Die Beklagte Ziff. 1 erhebt zudem Widerklage und beansprucht von der Klägerin Schadensersatz.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung in Höhe von 99.838,21 € sowie vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen und wies die darüber hinausgehende Klage und die Widerklage ab.
Gegen dieses Urteil, auf dessen rechtliche Begründung der Senat außerdem Bezug nimmt, wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.
Unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Rechtsstandpunktes begehren die Beklagten weiter Klagabweisung und Stattgabe der Widerklage.
Das Landgericht habe zu Unrecht die außerordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch die Klägerin für[…]