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Vereinbarung von Schwarzarbeit über WhatsApp führt zur Nichtigkeit des Vertrages

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OLG Düsseldorf – Az.: I-21 U 34/19 – Urteil vom 21.01.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichtswuppertal vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt restliche Vergütung aus verschiedenen Werkverträgen.

Der Beklagte ist Eigentümer der Hausgrundstücke F… 11 und 13 in V…, die jeweils mit einem Altbau-Mehrfamilienhaus bebaut sind. Die Klägerin führt gewerblich Bauarbeiten durch.

Im Jahr 2016 beabsichtigte der Beklagte, die vorgenannten Gebäude zu sanieren. Nachdem der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass für ihn lediglich ein Preisrahmen von 250.000,- Euro finanzierbar sei, erstellte die Klägerin unter dem 19.02.2016 ein Angebot, das auf 249.724,29 EUR einschließlich Mehrwertsteuer endete (Anl. K28, Bl. 300 GA).

Im Jahr 2016 führte die Klägerin umfangreiche Baumaßnamen in den vorgenannten Objekten durch. Die Rechnungen für das hierfür erforderliche Material ließ sie hierbei teilweise unmittelbar auf den Beklagten ausstellen und händigte sie ihm nach Bezahlung aus. Ferner übergab sie ihm Kaufbelege über weiteres Material, wie z.B. Baumarkt-Kassenzettel, die an sie adressiert waren.

Unter dem 14.03.2016 richtete die Klägerin an den Beklagten zwei Vorschussrechnungen (vgl. Anlage K16, Bl. 137 GA, über 12.900,- Euro, Betreff „Vorschuss Heizung“, sowie Anlage K18, Bl. 139 GA, über 11.900,- Euro, Betreff „Vorschuss Renovierung“) sowie unter dem 30.11.2016 eine weitere Rechnung (vgl. Anlage K17, Bl. 138 GA, über 13.685 EUR, Betreff „Container und Entsorgung“), die der Beklagte jeweils durch Überweisung bezahlte. Darüber hinaus übergab der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin während der laufenden Baumaßnahmen wiederholt größere Bargeldbeträge.

Am 28.12.2017 forderte der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten per WhatsApp unter Übersendung von Ablichtungen der Vor- und Rückseiten zweier EC-Karten zu einer Zahlung von insgesamt 35.000 EUR auf und erklärte dazu (vgl. Anl B10, Bl. 277 GA):

„Kannst du bit[…]


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