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Moto-Cross-Anlagen-Betreiberhaftung – Umfang der Verkehrssicherungspflicht

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Urteil zum Moto-Cross-Betrieb: Schmerzensgeld & Sicherheitsanforderungen
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung des Klägers gegen ein Moto-Cross-Betreiberunternehmen ab, indem es feststellte, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag. Der Betreiber war nicht verpflichtet, bei freien Trainings Streckenposten zu stellen. Das Gericht erkannte an, dass die Gefahren des Moto-Cross-Sports den Teilnehmern bekannt und die ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen angemessen waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 91/14   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufung zurückgewiesen: Das Gericht bestätigte das Urteil des Landgerichts Flensburg und wies die Berufung des Klägers zurück.
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung: Es wurde festgestellt, dass der Betreiber der Moto-Cross-Bahn seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
Kein Anspruch auf Schadensersatz: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Betreiber.
Abgrenzung der Verantwortung: Bei freien Trainings ist keine Absicherung durch Streckenposten erforderlich, anders als bei offiziellen Rennveranstaltungen.
Eigenverantwortung der Teilnehmer: Die Teilnehmer, einschließlich Minderjähriger unter Aufsicht ihrer Eltern, tragen eine Eigenverantwortung für die mit dem Sport verbundenen Risiken.
Keine Notwendigkeit zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen: Das Gericht sah keine Notwendigkeit für weitere Sicherheitsmaßnahmen wie Tempolimits oder Videoüberwachung.
Charakter des Moto-Cross-Sports: Das Urteil berücksichtigte den inhärent gefährlichen Charakter des Moto-Cross-Sports und die damit verbundenen Risiken.
Bedeutung der Verkehrsauffassung: Die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen entsprachen dem, was vernünftige und vorsichtige Angehörige des Moto-Cross-Verkehrskreises für angemessen halten.

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