Landesarbeitsgericht Nürnberg
Az: 4 Sa 437/10
Urteil vom 12.01.2011
In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2011 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.03.2010, Az.: 6 Ca 5572/09, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn.
Der am 02.07.1957 geborene Kläger war bei der Beklagten ab dem 16.11.1998 auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 06.10.1998 (Kopie Bl. 36 bis 39 Beiakte) als Diplomingenieur Feinwerktechnik beschäftigt und bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 3.579,04.
In § 5 des Vertrages wurde auf den Inhalt des Hausvertrages der Firma verwiesen, der in § 11 folgende Regelung enthält:
Ausschlußfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, müssen innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt der Vertragspartner den Anspruch ab, oder erklärt er sich nicht innerhalb von 4 Wochen nach Geltendmachung des Anspruches uneingeschränkt zur Erfüllung bereit, so kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er nicht innerhalb von 4 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.12.2002 zum 31.03.2003. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in dem hiergegen geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 29.01.2008 (Az.: 2 Sa 34/07) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete erst auf Grund der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 03.12.2008, die vom Kläger nicht gerichtlich angegriffen worden ist.
Mit seiner am 16.07.2009 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Klage vom 13.07.2009 begehrt der Kläger die Zahlung des Annahmeverzugslohns im Zeitraum von J[…]