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Ruhen Krankengeldanspruch bei nicht fristgerechter Meldung der Arbeitsunfähigkeit

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Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 5 KR 2698/19 – Urteil vom 22.01.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 15. – 29.04.2018.

Der im Jahr 1987 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war ab dem 02.02.2018 arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt deswegen von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ab dem 16.03.2018 von der Beklagten Krankengeld i.H.v. täglich 64,49 EUR (brutto, netto: 56,47 EUR). Grundlage bildete (zuletzt) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres. M. und F.-Sch. vom 09.04.2018, in der Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 14.04.2018 bescheinigt worden ist.

Mit einer (Folge-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16.04.2018 ist dem Kläger durch die Dres. M. und F.-Sch. Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.05.2018 bescheinigt worden.

Mit Bescheid vom 02.05.2018 entschied die Beklagte, dass der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Krankengeld vom 15. 29.04.2018 ruhe. Sie führte hierzu aus, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14.04.2018 sei erst am 30.04.2018 und damit mehr als eine Woche nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit, bei ihr eingegangen.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 14.05.2018 Widerspruch. Er trug begründend vor, ihm könne kein Pflichtverstoß angelastet werden, er habe insb. wegen der Erkrankung seiner Mutter und deren Krankenhausaufenthalt unter einer erheblichen psychischen Belastung gestanden und sei deswegen selbst erkrankt. Ein Ruhen des Krankengeldanspruchs könne überdies allenfalls für die Zeit 15. – 22.04.2018 eingetreten sein, insofern sei die von der Beklagten angeführte Ein-Wochen-Frist zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich binnen einer Woche zu melden. Da diese Meldefrist überschritten worden sei, könne für die Zeit bis zur Vorlage am 30.04.2018 Krankengeld nicht gezahlt werden; der Anspruch auf Krankengeld habe geruht. Bei der Wochenfrist handele es sich um eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich sei. Auch die angeführte psychische Belas[…]


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