OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 162/16 – Beschluss vom 22.01.2020
Die Beschwerden werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Geschäftswert: 600.000,00 €
Gründe
I.
Die Erblasserin hatte keine Kinder; ihr Ehemann und ihre Eltern sind vorverstorben. Ein Testament der Erblasserin liegt nicht vor.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten unter dem 26. Januar 2005 (Bl. 68 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Schreiben vom 2. August 2005 (Bl. 92 f. d. A.) sowie unter dem 16. August 2012 (Bl. 171 ff. d. A.) Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge, der als Erben ausweist: A. D. zu 1/2-Anteil sowie die Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/4-Anteil.
Sie machen geltend, die Erblasserin habe fünf Geschwister gehabt, darunter die vorverstorbene Mutter der Beteiligten zu 1 und 2, M. M., die nachverstorbene A. D., ferner die vorverstorbenen kinderlosen Geschwister F. E. sowie F. und W. Z.-U. Daraus ergebe sich die beantragte Erbfolge. Vor- und Nachnamen der genannten Personen sowie deren Geburtstage und -orte sind in den vorliegenden Anträgen, Schreiben und Urkunden teilweise abweichend angegeben. Ein Abstammungsnachweis der Erblasserin liegt nicht vor.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2016 hat das Nachlassgericht die Anträge zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die den Erbscheinsanträgen zugrunde gelegte Erbfolge setze voraus, dass die Erblasserin sowie die vorverstorbene M. M. und die nachverstorbene A. D. dieselben Eltern gehabt hätten. Dies sei durch die vorliegenden Urkunden zur Abstammung der mutmaßlichen Geschwister nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, weil die jeweiligen Eltern darin mit unterschiedlichen Namen sowie Geburtstagen und -orten verzeichnet seien. Dass die Geburtsurkunde der Erblasserin trotz eindeutiger Hinweise nicht beschafft werden könne, erscheine schwer nachvollziehbar.
Dagegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sowie des Beteiligten zu 3, des Ehemannes der nachverstorbenen A. D. Die Beteiligten machen geltend, das Nachlassgericht habe die angebotenen Beweise nicht ausreichend gewürdigt, naheliegende Erkenntnisquellen zur Abstammung nicht genutzt und das erforderliche Beweismaß unter Verkennung seines Ermessensspielraums unverhältnismäßig verschärft. Dass die Familienverhältnisse wie dargestellt bestünden, ergebe sich – trotz der unterschiedlich beurkundeten Namen – aus einer Gesamtschau. Nach den vorliegenden Urkunden seien die Familiennamen M. und Z. bzw. Z.-U. unzweifelhaft für dieselben Personen verwendet worden. Spanische Familienname[…]