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Einstellung nach § 154 StPO – Gebühr Nr. 4141 VV RVG – bestreitende Einlassung

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AG Aschaffenburg – Az.: 390 AR 81/20 – Beschluss vom 16.12.2020

In dem Strafverfahren hier: Pflichtverteidigervergütung erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch den Richter am Amtsgericht am 16. Dezember 2020 folgenden Beschluss

1. Auf die Erinnerung der Verteidigerin Frau Rechtsanwältin vom 12.11.2020 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 28.10.2020 wird eine weitere ihr zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 132 € nebst Umsatzsteuer festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg führte gegen die ehemals Beschuldigte, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Vorwurfs des Betrugs. Gegen Frau pp. erließ am 10.07.2019 das Amtsgericht Aschaffenburg einen Haftbefehl (Aktenzeichen 306 Gs 1295119). Der Haftbefehl wurde am 04.08.2019 durch das Amtsgericht Potsdam eröffnet. Dort bat die damals noch Beschuldigte um die Bestellung eines Verteidigers. Mit Beschluss vom 06.08.2019 bestellte das Amtsgericht Aschaffenburg (Aktenzeichen 306 Gs 1494/19) Frau Rechtsanwältin Pp. als Pflichtverteidigerin. Mit Verfügung vom 12.08.2019 gewährte die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg Frau Rechtsanwältin Pp. antragsgemäß Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 09.09.2019 beantragte die damals Beschuldigte pp. die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung. Nach Rücksprache mit der Pflichtverteidigerin wurde der Termin der mündlichen Haftprüfung am Amtsgericht Aschaffenburg am 17.09.2019 in der Zeit von 9:10 bis 9:35 Uhr durchgeführt. Bei diesem Termin machte die Pflichtverteidigerin für ihre Mandantin zunächst Angaben zum Sachverhalt. Insbesondere wurden hierbei drei der ihr vorgeworfenen Taten bestritten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg wurde der Haftbefehl sodann gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg hob das Amtsgericht Aschaffenburg sodann am 17.01.2020 den Haftbefehl vollständig auf. Mit einer Verfügung vom 26.06.2020 sah die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von einer Verfolgung ab. Hierbei bezog man sich auf zwei zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftige Verurteilungen durch das Amtsgericht Luckenwalde und des Landgerichts Aschaffenburg. Mit Schreiben vom 03.07.2020 beantragte die Pflichtverteidigerin die Kostenfestsetzung für ihre Tätigkeit als Verteidigerin. Unter anderem beantragte sie die Festsetzung einer Gebühr nach 4141 VV RVG in Höhe von 132 € (nebst Umsatzsteuer). Am 19.10.2020[…]


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