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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Beweiswert bei Zweifeln des ArbG

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 18 Sa 1839/03
Urteil vom 04.02.2004
Vorinstanz: Arbeitsgericht Herne – Az.: 2 Ca 1811/03

Das LAG Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 23.09.2003 – 2 Ca 1811/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 24.04.2003 bis 05.06.2003.
Der am 06.01.1964 geborene Kläger war in der Zeit vom 15.09.2002 bis zum 15.07.2003 bei der Beklagten als Sicherheitsfachkraft tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.09.2002 (Bl. 3 ff d.A.). Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers betrug 228 Stunden monatlich bei einer Vergütung von 6,65 EUR pro Stunde nebst eines Lohnzuschlags von 0,80 EUR und eines Leistungszuschlags von 0,17 EUR.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW zur Anwendung, soweit sie für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
In der Zeit vom 24.04.2003 bis zum 24.06.2003 arbeitete der Kläger nicht. Er reichte der Beklagten ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für diesen Zeitraum ein. In der Zeit vom 05.06.2003 bis 24.06.2003 erhielt der Kläger von der Krankenkasse Krankengeld.
Für den Monat April 2003 zahlte die Beklagte einen Betrag von 950,-.- EUR netto an den Kläger aus.
Der Kläger hat behauptet, er sei in der Zeit vom 24.04.2003 bis zum 24.06.2003 tatsächlich arbeitsunfähig krank gewesen, wie sich aus den der Beklagten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.698,60 EUR brutto abzüglich gezahlter 950,– EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 1.698,60 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen,

3. und weiter die Beklagte zu verurteilen, an ihn 357,60 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit de[…]


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