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Reiseabbruchsversicherung – Versicherungsschutz bei pandemiebedingtem Reiseabbruch

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AG München – Az.: 275 C 23753/20 – Urteil vom 20.05.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.610,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Reiseabbruchsversicherung in Anspruch.

Der Kläger schloss bei der Beklagten am 27.01.2020 eine Reiserücktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchsversicherung beinhaltete (vgl. Anlage K 1).

In § 4 AVB RAB 18 gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise infolge einer Naturkatastrophe am Urlaubsort. Die maßgebliche Klausel lautet:
Ҥ 4 Was erstatten wir bei einer Naturkatastrophe?
Wenn Sie wegen einer Naturkatastrophe am Urlaubsort (zum Beispiel Lawinen, Erdbeben) die Reise nicht planmäßig beenden können: Wir übernehmen die notwendigen Mehrkosten für Unterkunft, Verpflegung und Rückreise. Wir erstatten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität maximal € 2.000,- je versicherter Person und Versicherungsfall.“

Am 04.03.2020 buchte der Kläger für sich und den Mitreisenden … eine Reise nach Sri Lanka vom 07.03.2020 bis zum 29.03.2020, die beide wie geplant antraten. Nachdem der Rückflug von der Fluggesellschaft mit Verweis auf durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufene Reisebeschränkungen am 24.03.2020 annulliert wurde (vgl. Anlage K 4), buchte der Kläger für sich und den Mitreisenden Rückflüge für den 27.03.2020 von C. nach Z..

Am 30.03.2020 meldete der Kläger Kosten der Umbuchung in Höhe von 3.610,00 Euro als Schaden bei der Beklagten (vgl. Anlage K 6). Da eine Schadensregulierung zunächst ausblieb, forderte der Kläger die Beklagte zunächst selbst und am 18.06.2020 anwaltlich vertreten zur Zahlung auf (vgl. Anlage K 8). Mit Schreiben vom 13.10.2020 lehnte die Beklagte die Zahlung ab (vgl. Anlage K 11).

Der Kläger behauptet, für die Umbuchung seien ihm Kosten in Höhe von 3.610 € entstanden. Hierbei handele es sich um Mehraufwendungen für die einzig verbliebene Rückreisemöglichkeit für sich und den Mitreisenden am 27.03.2020 vor der Schließung des Flughafens in C.. Einzig verfügbare Sitzplätze seien sol[…]


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