Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassungsanspruch (der betroffenen Firma) gegen Headhunteranrufe am Arbeitsplatz?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Stuttgart- 2. Zivilsenat –
Az.: 2 U 133/99
Verkündet am: 17. Dezember 1999
Vorinstanz: LG Ellwangen – Az.: 1 KfH O 1/99

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 3.12.1999
für Recht erkannt:
1. Auf die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 9.04.1999 geändert.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13,33 DM zu bezahlen.
3. Die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
4. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische schriftliche Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: bis 200.000,00 DM

TATBESTAND:
Die Klägerin begehrt die Unterlassung von Telefonanrufen am Arbeitsplatz von Klägermitarbeitern zu Zwecken der Abwerbung, die erstinstanzlich erfolgte Auskunft ist im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, der Schadensersatzfeststellungsantrag zweitinstanzlich beziffert worden.
Die Klägerin ist Tochtergesellschaft einer der führenden, europaweit tätigen Systemhausgruppen. Auch die Klägerin operiert auf dem Geschäftsfeld: Computernetzwerke. Die Klägerin und die Beklagte Ziff. 2 stehen in einem Wettbewerbsverhältnis (vgl. auch Firmendarstellung der Beklagten – K 6 = Bl. 16 – Ani.). Der Beklagte Ziff. 1 ist jedenfalls auch selbständig als Unternehmens- und Personalberater tätig und betätigt sich dabei als Headhunter. Auf dem bezeichneten Geschäftsfeld sind hoch qualifizierte Spezialisten selten, die Nachfrage nach ihnen dagegen hoch. Deshalb sind gerade Software-Häuser in […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv