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Rückabtretung Grundschuld trotz erteilter Löschungsbewilligung

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Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 5 W 45/18 – Urteil vom 15.05.2018

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 12.01.2018, Az.. 6 0 9/18, wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von B Blatt 6508, Gemarkung B, 99,24/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 23, Flurstück 18/12, Gebäude und Freifläche, W 9 d, W9 e, W 9 f, W 9 g, W 9 h, W 9, W 9 a, W 9 v, W 9 c zu 2770 m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Haus 9, bezeichnet mit Nr. 9 laut Aufteilungsplan, in Abteilung 111/1 eingetragenen Grundschuld der C AG in Höhe von DM 230.000,00 (€ 117.597,13) nebst 18 % Zinsen gemäß Bewilligung der Notarin B vom 26.08.2000, Urkundenrolle-Nr. 960/00, eingetragen am 12.09.2000, ohne Zustimmung des Antragstellers zu beantragen. Soweit ein wirksamer Löschungsantrag bereits gestellt wurde, hat die Antragsgegnerin als eingetragene Eigentümerin die Zustimmung zur Löschung zurück zu nehmen und den Notar Dr. R anzuweisen, den Löschungsantrag zurück zu nehmen, sofern der Antragsteller der Löschung nicht ebenfalls zustimmt.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 19.599,52 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist der Bruder der Antragsgegnerin und mit dieser zu je 1/2 Miterbe nach der am 25.6.2010 verstorbenen Mutter M.

Zu dem Nachlass gehörte eine Wohnung im Haus W 9 in B.

Am 02.05.2011 wurden die Parteien aufgrund des vorgelegten Erbscheins als Erbengemeinschaft: anstelle von M als Eigentümer eingetragen.

Im Grundbuch von B ist unter lfd. Nummer 1 zu Gunsten der C AG eine Grundschuld ohne Brief über 230.000,00 DM (= 117.597,12 €) eingetragen.

Die Grundschuld besicherte ein von der Erblasserin und ihrem Lebensgefährten K zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenes Darlehen. Da die Erblasserin zunächst allein im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde, räumte sie Herrn K ein dingliches Wohnrecht ein, das ebenfalls in das Grundbuch eingetragen wurde. Mit notariellem Vertrag vom 28.07.2011 hat Herr K die Löschung des Wohnrechts bewilligt. Das Wohnrecht ist zwischenzeitlich im Grundbuch gelöscht worden.

Die mit der Grundschuld besicherte Darlehensforderung wurde unstreitig im Jahre 2010 vollständig zurückgeführt. Unter dem 07.09.2010 teilte die C AG Herrn K mit, dass zum einen die an die Bank abgetretenen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung an […]


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