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Bis wann muss WEG-Verwalter die Jahresabrechnung erstellen?

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AG Augsburg – Az.: 31 C 3909/19 WEG – Beschluss vom 27.01.2020

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, da sie unterlegen wäre und kein Raum für die Anwendung des Rechtsgedanken des § 93 ZPO besteht.

Das die Kläger als Inhaber eines Nießbrauchs Prozessstandschaft für den Eigentümer auftreten, ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt. Die Prozessstandschaft erachtet das Gericht als zulässig.

Die Kläger sind aktivlegitimiert, da der zugrunde liegende Anspruch auf Aufstellung der Jahresabrechnung gem. § 28 Abs. 3 WEG ein Individualanspruch eines Eigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung ist, welcher von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden kann (LG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2017 – 25 S 155/16 -, Rn. 25, juris).

Die Erstellung der Jahresabrechnung war mit Ablauf des 16.08.2019 zu erstellen. Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, war die Klage daher zulässig und begründet.
Im Einzelnen:
In § 28 Abs. 3 WEG ist eine Frist zur Erstellung der Jahresabrechnung nicht genannt.

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist eine Leistung sofort fällig, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist (§ 271 Abs.1 BGB). Die Bestimmung des genauen Zeitpunkts der Fälligkeit ist regelmäßig mit Unsicherheiten behaftet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2018 – V ZR 89/17 -, Rn. 13, juris).

Das Gericht bestimmt die Fälligkeit im Einzelfall anhand der jeweiligen Parteiinteressen. Starre drei, sechs oder neun Monatsfristen zur Fälligkeitsberechnung sind abzulehnen.

Umstände die bei Erstellung der Jahresabrechnung zu beachten sind, sind auf Seiten der Wohnungseigentümer das Interesse an einer zeitnahen Abrechnung, insbesondere um steuerliche Pflichten zu erfüllen oder im Falle von vermietenden Eigentümern, selbst Betriebskostenabrechnungen erstellen zu können. Weiter haben di[…]


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