OLG Koblenz
Az.: 13 UF 97/01
Urteil vom 01.10.2001
Vorinstanz: AG Koblenz, Az.: 19 F 296/00
In der Familiensache wegen Abänderung eines Notarvertrages hat der 13. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 03. September 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz vom 11.01.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Durch notariellen Vertrag vom 07.09.1983 – UR-Nr. 5/1983 Notar I… – verpflichtete sich der Kläger u. a., an die Beklagte eine monatliche „Leibrente bis zu ihrem Tod“ in Hohe von 3.108,- DM (wertgesichert) zu zahlen (§ 4 des Vertrages). In einem weiteren Notarvertrag – UR-Nr. 6/1983 Notar I… – vom selben Tag verzichteten beide Parteien wechselseitig auf ehelichen und nachehelichen Unterhalt (§ 5 dieses Vertrages). Am 24.03.1994 heiratete die Beklagte erneut. Die Parteien streiten darüber, ob durch die Wiederverheiratung der Anspruch auf die Leibrente erloschen ist.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Abänderung des Notarvertrags und Rückzahlung der ab April 1994 geleisteten Rentenzahlungen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin den Wegfall der Zahlungsverpflichtung ab April 1994 und Rückzahlung der ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen erstrebt.
Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere im Hinblick auf § 529 Abs. 3 Z£O bestehen keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Familiensenats. In der Sache hat das Rechtsmittel hingegen keinen Erfolg. Der Kläger schuldet der Beklagten nach wie vor und bis zu ihrem Tod die in der notariellen Urkunde vom 07.09.1983 versprochenen monatlichen Zahlungen.
Hieran hat die Wiederverheiratung der Beklagten nichts geändert, da § 1586 BGB auf die am 07.09.1983 geschlossene Vereinbarung nicht – auch nicht entsprechend – […]