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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG: Abrechnung der Untergemeinschaft

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AG Saarbrücken, Az.: 121 C 413/09, Urteil vom 03.03.2011

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 04. November 2009 zu Tagesordnungspunkt 6 (Entlastung des Verwalters) und Tagesordnungspunkt 8 (Entlastung des Verwaltungsbeirates) wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert wird auf 4.275,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ficht verschiedene Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 04. November 2009 an.

Der Kläger ist Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft … hier der Teilgemeinschaft G. Die Eigentümergemeinschaft … besteht aus mehreren Untergemeinschaften und zwei Garageneinheiten, die nach der Teilungserklärung wirtschaftlich unabhängig voneinander verwaltet und bewirtschaftet werden sollen.

In der Eigentümerversammlung vom 04. November 2009 wurden unter anderem die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen 2008 für die Teilgemeinschaft G beschlossen.

Symbolfoto: sukiyaki/Bigstock

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Jahresabrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt sei, sondern verschiedene Mängel enthalte. So fehle in der Abrechnung eine Zahlung an die Hausmeisterin P vom 14. Mai 2008 in Höhe von 1.146,67 €. Darüber hinaus habe die Hausmeisterin P eigenmächtig an die Müllabfuhr 50,– € an Weihnachtsgeld verauslagt, wozu keine Berechtigung bestehe. Die Positionen Hausmeister, Hausreinigung und Lohnnebenkosten seien weit überhöht. Hinsichtlich der Hausmeistertätigkeit sei mit Frau P am 10.12.1990 ein Arbeitsvertrag über ihre Hausmeistertätigkeit im Anwesen abgeschlossen worden. Hierin sei eine Entlohnung von 880,– DM brutto monatlich vorgesehen. Die nunmehr an die Hausmeisterin gezahlten Entgelte seien weit überhöht. Es bestehe darüber hinaus ein Arbeitsvertrag mit Herrn P. über die Hausreinigung vom 12.07.1990. Hierin sei eine monatliche Entlohnung von 350,– DM vorgesehen. Auch insoweit sei in der Abrechnung überhöhte Beträge ei[…]


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