Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechnung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Wiesbaden – Az.: 11 O 33/11 – Urteil vom 07.12.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch, die die Beklagte der Klägerin zur Sicherung von bauvertraglichen Mängelansprüchen gegen die Firma T. S. Garten- und Landschaftsbau GmbH gestellt hat.

Die Klägerin ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der japanischen Firma H. M. Ltd. Tokyo und importiert und vertreibt exklusiv in der Bundesrepublik sämtliche Erzeugnisse der Marke H.. Sitz der Klägerin ist O./M..

Die Klägerin beauftragte im Rahmen der Umstrukturierung der Außenanlagen ihres Betriebsgeländes die Firma T. S. Garten- und Landschaftsbau GmbH in K. mit diversen Arbeiten. Hierzu wird auf die Ausschreibungsunterlagen (K2) und den Bauvertrag (Anlage K3) mit den Nachtragsvereinbarungen Nr.1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 (Anlagen Konvolut K4) verwiesen. Zu den beauftragten Leistungen gehörte dabei unter anderem die Herstellung der Parkplatzentwässerung auf dem Außengelände der Klägerin einschließlich entsprechender Übergabeschächte. Die Firma S. führte die Arbeiten aus und legte mit Datum vom 07.10.2008 Teilschlussrechnung über die von ihr bis dahin erbrachte Leistung. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K5 verwiesen. Mit Datum vom 23.10.2008 überreichte die Firma S. der Klägerin die Bürgschaftserklärung der Beklagten über 87.507,08 €. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K7 verwiesen. Eine förmliche Abnahme der Leistungen der Firma T. S. Garten- und Landschaftsbau GmbH fand am 01.08.2008 statt. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage 3 zum Schriftsatz des Nebenintervenientvertreters vom 28.09.2011 verwiesen. Im Februar 2009 wurde durch die E. O. Dienstleistungsgesellschaft mbH im Rahmen einer bauaufsichtsrechtlichen Überprüfung die von der Firma S. eingebauten Übergabeschächte überprüft. Die E. beanstandete hierbei, dass der Übergabeschacht B7 nicht fachgerecht hergestellt sei, da er unter Verwendung von Bauteilen nach DIN 4034 Teil 2 hergestellt worden sei. Wegen des Inhaltes der Beanstandung wird auf die Anlage K8 verwiesen. Die Klägerin forderte daraufhin die Firma S. auf, die Beanst[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv