Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 172/19 – Urteil vom 29.01.2020
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Potsdam vom 2. August 2019 zum Aktenzeichen 4 O 373/18 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, über die mit dem genannten Urteil bereits zuerkannten 500 € hinaus, weitere 241,18 € zu zahlen nebst Zinsen aus einem Betrag von 741,18 € seit dem 4. Januar 2019.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu vier Fünfteln der Kläger und zu einem Fünftel der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.268,40 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Strafverfolgungsentschädigung im Nachgang zu einer Durchsuchung seiner Betriebsräume. Der Beklagte ist dem Kläger deswegen dem Grunde nach zur Entschädigung verpflichtet. In Rede stehen noch Anwaltskosten nebst zweimaliger Aktenversendungspauschale einerseits, sowie Lohnkosten bzw. entgangener Gewinn andererseits.
Das Landgericht hat der Klage auf das teilweise Anerkenntnis des Beklagten hinsichtlich eines bei der Durchsuchung beschädigten Computers in Höhe von 500 € entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene, Klage sei unbegründet. Die Anwaltskosten seien nur insoweit ersatzfähig, als sie zur Rechtsverteidigung gegen die Durchsuchungsmaßnahme selbst notwendig gewesen seien, nicht hingegen allgemeine Verteidigerkosten im Ermittlungsverfahren. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, dass der von ihm beauftragte Verteidiger sich auch gegen die Durchsuchung als solche gewandt habe. Gleiches gelte für die Kosten der Akteneinsicht. Die mit der Herbeiführung der Grundentscheidung nach § 8 StrEG verbundenen Aufwände des Verteidigers seien mit den ihm für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren zustehenden Grundgebühren abgedeckt. Die geltend gemachten Lohnkosten seien kein Schaden, da sie ohnehin angefallen wären; es fehle an einer durch die Durchsuchung herbeigeführten Differenz der Vermögenslagen. Auch habe der Kläger die Notwendigkeit der geltend gemachten Tätigkeiten und ihren zeitlichen Umfang gerade im Rahmen der Durchsuchung nicht nachvollziehbar dargetan.
Das am 2. August 2019 verkündete Urteil, auf das im Übrigen gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 19. August 2019 zugegangen, der am 27. August 2019 Beruf[…]