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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis bei berührungslosem Unfall

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LG Wuppertal – Az.: 9 S 201/19 – Urteil vom 14.05.2020

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 07.11.2019, 33 C 496/18, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.642,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2018 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 394,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.03.2019, die Beklagte zu 1) darüber hinaus seit dem 08.03.2019 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 06.12.2017 gegen 22.00 Uhr in V auf der M Straße im Bereich der Hausnummer xx ereignet hat.

Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (Im Folgenden: Nissan) die M Straße in nördlicher Richtung. Sie wohnte dort in dem rechtsseitig gelegenen Mehrfamilienhaus mit der Hausnummer ### das über eine Gemeinschaftsgarage verfügt. Um einfacher in die Garage einfahren zu können, beabsichtigte die Beklagte zu 1), wie stets, ein kombiniertes Wende- und Abbiegemanöver von 270° über die gesamte Fahrbahn auszuführen, und setzte hierzu an, nachdem sie zunächst auf dem rechts gelegenen Bürgersteig angehalten hatte.

Zeitgleich näherte sich aus nördlicher Richtung, also auf der Gegenfahrbahn, der Sohn des Klägers, der Zedent und Zeuge I, mit dem von ihm geführten und in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug VW Scirocco mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (im Folgenden: VW).

Die Beklagte zu 1) brachte ihr Fahrzeug – streitig, ob vor oder nach der nachfolgend geschilderten Kollision – nach Durchführung eines Wendemanövers um 180° auf der Gegenfahrbahn zum Stehen, um abzuwarten, nach links abbiegen zu können. Unter im Einzelnen streitigen Umständen lenkte der Zedent den VW nach rechts in Richtung der dort[…]


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