Die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf nicht durch eine ausufernde Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage behindert werden!
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 569/01
Beschluss vom 10.8.2001
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerdeder rumänischen Staatsangehörigen und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2001 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2001 – 5 ZC 00.3528 – und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. November 2000 – RN 9 K 00.1518 – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die von Verfassungs wegen zu beachtenden Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG gerichtet ist.
I.
1. a) Die 1969 und 1972 in Rumänien geborenen Beschwerdeführer sind Geschwister. Ihre 1943 geborene Mutter lebt seit September 1986 im Bundesgebiet; sie wurde nach Anerkennung als Vertriebene mit Wirkung vom 28. Dezember 1987 gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl I S. 65) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl I S. 1061) eingebürgert.
b) Mit Bescheid vom 10. November 1987 teilte die Stadt Straubing der Mutter der Beschwerdeführer mit, dass das Bundesverwaltungsamt die von ihr beantragte Übernahme ihrer in Rumänien verbliebenen fünf Kinder, darunter der beide[…]