OVG Münster – Az.: 16 B 885/19 – Beschluss vom 17.02.2020
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lässt sich weder in die eine noch in die andere Richtung ein offensichtliches Ergebnis absehen, ist eine von den Erfolgsaussichten der Klage gelöste Interessenabwägung vorzunehmen.
Dass die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Erfolg haben wird, ist nicht anzunehmen (s. 1.). Auch die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (s. 2.).
1. Bei der gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes gegen eine Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. März 2019.
Der Antragsgegner hat die Entziehung der Fahrerlaubnis darauf gestützt, dass der Antragsteller nach Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges sei, weil er gelegentlich Cannabis konsumiere und am 26. November 2018 unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt habe.
Das Verwaltungsgericht hat seine – vor Bekanntwerden der Anfang Se[…]