OLG Frankfurt – Az.: 23 U 46/19 – Urteil vom 29.01.2020
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.3.2019 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Meldepflichten und vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1.9.2013 bis zum 28.6.2016 geltend.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 36.444,18 € wegen rechtswidrig vorenthaltener Sozialversicherungsabgaben, § 266a StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin sei Anspruchsinhaberin.
Zwar habe der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Der Beklagte habe sich aber nach § 138 Abs. 2 ZPO zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern, da er alle wesentlichen Tatsachen kenne und es ihm zumutbar sei, nähere Angaben zu machen (BGH, NJW-RR 2015, Seite 1279). Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen, er trage trotz der bestandskräftig gewordenen Feststellungsbeschlüsse nicht vor, welche Versicherung anstatt der Klägerin für ihn zuständig und einzugsberechtigt sein solle. Sein Bestreiten sei deshalb nicht wirksam.
Der Beklagte sei als Alleingeschäftsführer der Gesellschaft auch verpflichtet gewesen, Sozialabgaben rechtzeitig abzuführen. Diese habe er nicht abgeführt, § 266a StGB.
Der Beklagte sei Arbeitnehmer der A UG gewesen. Auch nach Aufgabe der „Kopf- und Seelen-Rechtsprechung“ scheide eine selbstständige Tätigkeit eines Fremdgeschäftsführers generell aus (BSG vom 14.3.2018 – B 12 KR 13/17 R). Ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung sei ausnahmslos abhängig beschäftigt (BSG, a.a.O.). Maßgeblich für die Beurteilung in einer Gesellschaft sei die Beteiligung an den Gesellscha[…]