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Notarkosten – Aufklärungspflicht des Notars über die Höhe seiner Kosten

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OLG Dresden, Az.: 17 W 826 – 828/16, Beschluss vom 12.09.2016

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 11.07.2016 – Az.: 9 T 214/15 – wird auf ihre Kosten bei einem Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von 5.503,70 € zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 11.07.2016 – Az.: 9 T 215/15 – wird auf ihre Kosten bei einem Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von 302,56 € zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 11.07.2016 – Az.: 9 T 216/15 – wird auf seine Kosten bei einem Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von 1.312,87 € zurückgewiesen.
Gründe
I.

Gegenstand des Notarkostenprüfungsverfahrens sind drei Rechnungen des Antragsgegners, nämlich die Kostenrechnung 519B/2015 vom 24.04.2015 über 5.503,70 € (an beide Antragsteller gerichtet), die Kostenrechnung 519D/2015 vom 24.04.2015 über 302,56 € (an die Antragstellerin zu 1 gerichtet) sowie die Kostenrechnung Nr. 360B/2015 vom 26.03.2015 über 1.312,87 € (an den Antragsteller zu 2 gerichtet).

Im Zusammenhang mit der geplanten Gründung eines Vereins für Fahrer und Halter der Automarke „Porsche“ fand in den Kanzleiräumen des Antragsgegners am 09.01.2015 ein Beratungstermin statt, an dem als zukünftige Vereinsmitglieder die Antragsteller sowie weitere Personen teilnahmen. Bereits vorab war zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner vereinbart worden, dass im Anschluss an diese Beratung eine weitere Beratung allein für die Antragsteller in einer privaten – insbesondere erbrechtlichen – Angelegenheit stattfinden sollte.

Zu Beginn der Beratung fragten die Antragsteller den Antragsgegner nach den anfallenden Kosten. Dieser gab hierauf an, es werde nach seinem zeitlichen Aufwand abgerechnet. Nach der Beratung zur bevorstehenden Vereinsgründung blieben allein die Antragsteller vor Ort und erörterten mit dem Antragsgegner die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sowie die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht, nebst Patientenverfügung und Organspendeverfügung.

Am 30.01.2015 beurkundete der Antragsgegner ein gemeinschaftliches Testament der Antragsteller (zum Inhalt vgl. Bl. 20 ff. dA), sowie jeweils für die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 eine General- und Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Organspendeverfügung (zum Inhalt vgl. Bl. 29 ff., Bl. 41 ff. dA).

Für die Beurkundungsvorgänge erstellte […]


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