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Entschädigungsanspruchs nach Nr. 2301 BKV anerkannten Lärmschwerhörigkeit

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 15/19 – Urteil vom 29.01.2020

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), Entschädigungsleistungen wegen des Unterlassens einer Tätigkeit und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund einer Lärmschwerhörigkeit und Tinnitus.

Bei dem am 28. Oktober 1959 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 12. Juni 2012 eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (Lärmschwerhörigkeit) anerkannt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wurde abgelehnt. Vorausgegangen war ein hno-ärztliches Gutachten von Dr. E. vom 20. April 2012. Der Kläger habe von 2000 bis zum 31. November 2011 als Stanzmaschineneinrichter gearbeitet. Der Tinnitus liege bei 4 kHz. Eine C5-Senke bestehe beidohrig bis 40 dB, wobei ein normales Mitteltongehör vorliege. Der Tieftonbereich sei beidseits um 15 dB abgesenkt. Aus dem Tonschwellenaudiogramm errechne sich kein Hörverlust, aus dem Sprachaudiogramm rechts von 10 % und links von 20 %. Die bestehende depressive Erkrankung verstärke die Tinnituswahrnehmung und beeinträchtige dessen Verarbeitung. Die MdE betrage weniger als 10 v. H. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Der Nervenarzt Dr. R. bestätigte mit Attest vom 12. Februar 2013, dass die psychovegetative Symptomatik (Schlafstörungen, teilweise Ängste und Zurückgezogenheit, Konzentrationsstörungen) beim Kläger zunähmen. Tinnitus und Hörverlust seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Ursache für die Verschlechterung der vegetativen Symptomatik. Im sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren erstattete Dr. C. ein hno-ärztliches Gutachten nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach der BERA (Hirnstammaudiometrie) liege keine Latenzverlängerung vor. Eine Hörgeräteversorgung sei erforderlich. Die MdE betrage 15 v. H. Tonaudiometrisch liege eine geringe Schwerhörigkeit von rechts 10 v. H. und links von 20 v. H. vor. Der durch die Tätigkeit verursachte Tinnitus liege schwellennah bei 4 kHz. Der Tinnitus verstärke die psychischen Probleme des Klägers. Der Kläger sollte nicht mehr im Lärmbereich arbeiten. In einer beratungsärztlichen Stellungnahme wies Dr. Es. darauf hin, dass sich der geringfügige Tieftonhörverlust innerhalb von 15 Monaten erheblich verschlimme[…]


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