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Ordnungsgeld gegen nicht erschienen Zeugen – ordnungsgemäße Ladung

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LG Paderborn – Az.: 1 T 56/19n – Beschluss vom 26.07.2019

Die sofortige Beschwerde der Zeugin T gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 02.07.2019 (1 C 102/18) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Zeugin zu tragen.
Gründe
I.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Warburg vom 29.05.2019, mit dem die Beschwerdeführerin, welche als Zeugin zum zugehörigen Rechtsstreit geladen war, zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 150,00 EUR verpflichtet worden ist.

Mit Verfügung vom 22.11.2018 hatte das Amtsgericht Warburg erstmals Beweistermin bestimmt und die Beschwerdeführerin, welche von der Beklagtenseite zuvor schriftsätzlich benannt worden war, formlos als Zeugin geladen.

Infolge Verhinderung beider Prozessparteien hat das Amtsgericht Warburg unter dem 04.12.2018 sodann eine Umladung verfügt, auf eine weitere Verhinderungsmitteilung sodann erneut unter dem 18.12.2018. Die Umladung wurde erneut formlos an die Beschwerdeführerin abgesandt; Termin war nun bestimmt auf den 19.02.2019.

Im Vorfeld des Termins teilte eine weitere geladene Zeugin mit, sie sei krankheitsbedingt verhandlungsunfähig. Das Amtsgericht Warburg wies insoweit darauf hin, dass ein ärztlicher Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit erforderlich sei (Bl. 90 d.A.), welchen diese Zeugin dann beibrachte (Bl. 91 d.A.).

Zum Termin am 19.02.2019 erschien (auch) die Beschwerdeführerin nicht. Eine Entschuldigung wurde nicht beigebracht. Daraufhin beraumte das Amtsgericht Warburg mit Verfügung vom 19.02.2019 einen weiteren Termin unter erneuter Ladung der Beschwerdeführerin und der weiteren Zeugin für den 16.04.2019 an. Die Ladungen ergingen erneut formlos.

Dieser Termin wurde sodann zunächst auf den 14.05.2019 und sodann auf den 28.05.2019 verlegt; die Umladungen ergingen jeweils formlos.

(Symbolfoto: aerogondo2/Shutterstock.com)

Unter dem 23.05.2019 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie am Terminstag 28.05.2019 verhindert sei durch einen unaufschiebbaren Augenarzttermin. Ihr wurde mitgeteilt, dass eine Entscheidung hierüber vorbehalten bleibe. Wegen[…]


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