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Rechtsanwälte Kotz GbR

Besichtigungsrecht Vermieter bei mieterseitiger Anbringung LED-Lampe

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 180/19 – Urteil vom 29.01.2020

1. Die Beklagten werden verurteilt, nach mindestens vier Werktage vorher erfolgter Ankündigung werktags in der Zeit zwischen 15:00 und 18:00 Uhr einmalig den Klägern Zutritt zu ihrer Mietwohnung im Hause G gemeinsam mit Frau B zu gewähren und im Wohnzimmer und in der Küche eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anbringung der Lampen zu gestatten/dulden.

Im Übrigen wird der geringfügig weitergehende Klageantrag abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten. Die Beklagten können im Übrigen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien verbindet der als Anlage K1 (Blatt 5 ff. der Akte) vorgelegte Hamburger Mietvertrag für Wohnraum über das im Tenor genannte Einfamilienhaus bestehend aus viereinhalb Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC usw. mit einer Wohnfläche von 106 Quadratmetern.

In § 24 des Mietvertrages heißt es unter der Überschrift: „Betreten der Mieträume durch den Vermieter …

1. Der Vermieter und/oder sein Beauftragter können die Wohnung zur Prüfung ihres Zustandes zu angemessener Tageszeit … betreten. Der Vermieter teilt dem Mieter die Termine angemessene Zeit vorher mit. In Fällen der Gefahr ist das Betreten der Räume zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.“

In § 17 Ziffer 1 heißt es:

Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet. …

Mit Schreiben vom 15.02.2019 wurden die Beklagten unter Fristsetzung bis 27.02.2019 zur Benennung von drei Terminen für eine Besichtigung aufgefordert.

Der Verein „Mieter helfen Mietern“ schrieb daraufhin am 20.02.2019 an die späteren Klägervertreter:

„Unsere Mitglieder … haben lediglich, wie dies beim Bezug eines Mietobjekts gemeinhin üblich ist, Lampen anbringen lassen. Dies geschah an den dafür vorgesehenen Anschlüssen, die sie in der Wohnung vorgefunden haben. Um auch alles korrekt zu machen haben sie die Lampen vom einem Elektriker anschließen lassen. … Es gibt keinen Grund, eine Wohnungsbesichtigung einzufordern um ve[…]


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