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Kreditkartenvertrag – Genehmigungsfiktion – Widerspruch gegen Rechnungsabschlüsse

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 5 U 182/20

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. November 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck- bar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufung beträgt 23.650,46 €.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Bacho/Shutterstock.com)

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Blatt 178-185 Bd. I der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Er meint, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Saldoanerkenntnis ausgegangen. Dem stehe schon entgegen, dass die Zedentin in den Kontoauszügen ab dem 12. Dezember 2018 weder die Belastungen und Gutschriften addiert noch einen neuen Saldo angegeben habe, weshalb die konkrete Schuld im Sinne von Nr. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihn nicht nachvollziehbar gewesen sei. Zudem verstoße Nr. 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern die Klausel überhaupt als Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisvertrages zu werten sei, gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Er hält unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens daran fest, die Einmeldungen bei der S. Holding AG seien nicht gerechtfertigt gewesen. Auf die unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG a.F. erteilten Einwilligungen könne sich die Klägerin nicht berufen. Diese entsprächen nicht den Voraussetzungen des Art. 7 DS-GVO, weil sie zum einen nicht freiwillig erfolgt seien und darüber hinaus vor der Abgabe der Einwilligungen nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er sie jederzeit widerrufen könne. Entgegen der Annahme des Landgerichts regele § 31 Abs. 2 BDSG nicht die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung. Ob eine […]


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