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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren: Durchsuchungsbeschluss gegen den Betroffenen zulässig?

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BVerfG, Az.: 2 BvR 2748/14 -, Beschluss vom 14. 07. 2016
Der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 29. September 2014 – 9 Qs 25+26/14 – und die Beschlüsse des Amtsgerichts Reutlingen vom 28. Februar 2013 – 9 OWi 28 Js 129/13 – und vom 8. März 2013 – 9 OWi 28 Js 129/13 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 29. September 2014 – 9 Qs 25+26/14 – wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Symbolfoto: huettenhoelscher/Bigstock

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.

1. Dem Beschwerdeführer wurde durch Bußgeldbescheid der Stadt Reutlingen vom 26. Juli 2012 zur Last gelegt, am 21. Juni 2012 um 18:30 Uhr auf der L 378a als Führer eines Kraftrades (fahrlässig) die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h (zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h; festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug: 100 km/h) überschritten zu haben. Nach Nr. 11.3.5 des zum Tatzeitpunkt gültigen Bußgeldkataloges wurde gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 80 € verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch eingelegt. Vor dem Amtsgericht Reutlingen fand am-28. Februar 2013 die Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung statt. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zur Sache, wies vielmehr lediglich darauf hin, dass aus seiner Sicht eine Identifizierung des Fahrers nicht möglich sei. Vom Amtsgericht wurde Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf 14. März 2013 anberaumt.

2. Noch am 28. Februar 2013 ordnete das Amtsgericht Reutlingen die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zum Zwecke des Auffindens und der Beschlagnahme der vom Fahrer des Kraftrades getragenen Motoradbekleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Schuhe) sowie einer auf dem Tatfoto ebenfalls erkennbar[…]


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