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Notwegerecht – Anspruch des Nachbarn auf Einräumung

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 71/21 – Urteil vom 01.04.2022
Leitsatz
1. Der Eigentümer eines Grundstücks, das an keine Stelle eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat, kann von einem Nachbarn die Einräumung eines Notwegerechts verlangen, das auch ein Fahrrecht mit Kraftfahrzeugen umfasst. In diesem Fall dürfen auch Kraftfahrzeuge auf dem gefangenen Grundstück abgestellt werden.

2. Bei der Entscheidung, von welchem Nachbarn der Eigentümer des gefangenen Grundstücks die Einräumung eines Notwegerechts verlangen kann, kommt es nicht in erster Linie auf die Entfernung zu einem öffentlichen Weg an.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19.07.2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Einräumung eines Notwegerechts in Form eines Fahrrechts mit Kraftfahrzeugen und die Beseitigung eines Hindernisses an der Grundstücksgrenze.

(Symbolfoto: romakoma/Shutterstock.com)

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke X n (Klägerin zu 1.) und X m (Kläger zu 2. und 3.) in Z, die jeweils keine Verbindung zu einer öffentlichen Straße aufweisen. Die Zufahrt erfolgte jahrelang über das Grundstück X o. Ein Wegerecht ist im Grundbuch nicht eingetragen. Zu Gunsten des Grundstückes der Kläger zu 2. und 3. ist jedoch auf dem Grundstück der Klägerin zu 1. ein Wegerecht eingetragen.

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks X o. Es ist mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten bebaut, die der Beklagte vermietet hat. Hinter dem Haus liegen Parkplätze, die jedenfalls von zwei Mietparteien genutzt werden.

Die Zuwegung zu den Grundstücken der Kläger und zu den Parkplätzen befindet sich zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze. Sie ist nur von geringer Breite und wird in der Höhe durch den Dachüberstand begrenzt (Fotos Bl. 16, 17, 43 d. A.).

Im Jahr 2020 hat der Beklagte einen Klapppfahl an der Grenze zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück der Klägerin zu 1. aufgestellt, um die Zufahrt mit Kraftfahrzeuge[…]


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