VG Würzburg – Az.: W 8 E 21.35 – Beschluss vom 18.03.2021
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines Termins zur Impfung gegen das Covid-19 Virus bis spätestens Ende März 2021.
1.
Der 45-jährige Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 4. März 2021 beim Landratsamt Würzburg die Erteilung eines Impfangebotes für Impfberechtigte der 2. Prioritätsstufe mit hoher Priorität in der Altersgruppe der unter 65-Jährigen. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Antragsteller nicht aufgrund eines Alters von über 70 Jahren, sondern aufgrund von Vorerkrankungen nach hoher Priorität impfberechtigt sei. Soweit eingewandt werden würde, dass die zweite Prioritätsgruppe erst dann eröffnet werden dürfte, wenn auch für sämtliche Berechtigte Impfstoff zur Verfügung stünde, so gehe dieses Argument fehl und wäre auch in Konsistenz zur bisherigen Impfstrategie.
2.
Mit Schreiben vom 12. März 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller bei Gericht b e a n t r a g e n:
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin (richtig: der Antragsgegner) verpflichtet, dem Antragsteller einen Termin zum Erhalt einer Schutzimpfung nach § 1 Abs. 1 Impfverordnung bis spätestens Ende März 2021 zu erteilen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller mache einen Anspruch auf Schutzimpfung nach der ImpfVO in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Kapazitätsausschöpfung, hilfsweise auf Kapazitätsschaffung aus dem Grundrecht des Lebensschutzes aus Art. 2 GG geltend. Er habe aufgrund seiner ärztlich diagnostizierten Erkrankung mit … eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion. Seine Exposition sei aufgrund beruflicher und familiärer Situation über dem Durchschnittswert erhöht. Er habe zwei Kinder, die Einrichtungen besuchten und damit in Kontakt träten zu anderen Kindern. Außerdem arbeite er beruflich in Innenräumen, in denen eine Isolation oder Ausübung von Homeoffice nicht vollständig ermöglicht werden könne. Eine Reaktion des Antragsgegners auf sein Schreiben vom 4. März 2021 sei bislang ausgeblieben. Der Antragsteller […]