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Schulung des Messbeamten für Messgerät liegt Jahre zurück – Messung verwertbar

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KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 266/18 – 162 Ss 120/18, Beschluss vom 05.12.2018

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 2018 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 8. August 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h eine Geldbuße von 560,- Euro sowie ein mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 24. Oktober 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. November 2018 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Mit der Verfahrensrüge macht der Betroffene geltend, dass das Amtsgericht seinen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt habe. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.

a) Das Rügevorbringen, die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, unterliegt bereits formellen Bedenken. Zwar teilt der Rechtsbeschwerdeführer den Inhalt seines gestellten Beweisantrags umfassend mit – wenn auch nicht im Wortlaut – und trägt zudem vor, wie sich die schriftlichen Urteilsgründe zu dessen Ablehnung verhalten. Mit welcher Begründung der Beweisantrag dagegen in der Hauptverhandlung zurückgewiesen wurde, bleibt offen; die Darstellung in der Rechtsbeschwerdeschrift lässt lediglich erahnen, dass diesbezüglich ein mit einer Kurzbegründung nach § 77 Abs. 3 OWiG versehener Beschluss ergangen ist. Zudem finden sich zur Begründung der Verfahrensrüge sowohl Bezugnahmen auf den Akteninhalt als auch solche auf Anlagen zur Rechtsbeschwerdeschrift; beides entspricht den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 344 Rn. 21 mit zahlreichen Nachweisen).

b) Ungeachtet der formellen Bedenken ist die Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des mitgeteilten Beweisantrags jedenfalls u[…]


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