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Geschwindigkeitsmessung – verdachtsunabhängige Bildaufzeichnung

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 1 Ss (OWi) 23 Z/10
Beschluss vom 22.02.2010

In der Bußgeldsache wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 22. Februar 2010 beschlossen:
Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Potsdam hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften unter Berücksichtigung einer Voreintragung im Verkehrszentralregister eine Geldbuße von 135 € verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit dem Pkw mit amtlichem Kennzeichen … am 3. April 2009 die Bundesautobahn 10 bei km 121,0 in Richtung Autobahndreieck H. mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h, obwohl dort durch beidseitig angebrachte Verkehrszeichen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h angeordnet war.

Zur Begründung der Fahrereigenschaft des Betroffenen sowie der Geschwindigkeitsübertretung hat sich das Amtsgericht auf das durch die Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ ES 3.0 ermittelte Messergebnis, das den Betroffenen zeigende Messfoto sowie das Zeugnis des Messbeamten gestützt, der nach den Urteilsgründen zur Örtlichkeit und Einrichtung der Messstelle Näheres ausgeführt und u.a. bekundet hat, er habe den „Grenzwert“ des Messgerätes auf 92 km/h eingestellt mit der Folge, dass alle Fahrzeuge die diesen Grenzwert erreichten oder schneller fuhren, erfasst worden seien.

Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil beantragt und beanstandet, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Aufnahme des Lichtbildes fehle, so dass das Foto nicht zum Beweiszwecke habe verwertet werden dürfen.

II.

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Die auf die Sachrüge hin erfolgte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Insbesondere ist das Amtsgericht entgegen der von dem Betroffenen vertretenen Auffassung mit Recht davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsmessung und Feststellung der Id[…]


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