LG Berlin – Az.: 85 S 3/22 WEG – Beschluss vom 05.04.2022
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 85 – am 05.04.2022 beschlossen:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08.12.2021, Az. 75 C 45/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den unter TOP 9 b der Eigentümerversammlung vom 24.8.2021 gefassten Beschluss zu Recht für ungültig erklärt.
Der angefochtene Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 19 Abs. WEG, weil er nicht hinreichend bestimmt ist.
Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss – insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger gemäß § 10 Abs. 3 WEG an Beschlüsse gebunden ist – inhaltlich bestimmt und klar sein.
Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Ein Beschluss muss mithin grundsätzlich so gehalten sein, dass sich zumindest im Wege der Auslegung ein eindeutiger Beschlussinhalt ermitteln lässt.
Aus dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht erkennen, wie die Wohnfläche zu berechnen ist, die nach dem angefochtenen Beschluss dem Verteilerschlüssel für die Sonderumlage zu Grunde zu legen ist. In Betracht kommt die in Anlage 1 der streitgegenständlichen Teilungserklärung (Bl.d.A. 58 ff.) berechneten Flächen, die Wohnflächen wie sie das Architekturbüro XXXX, XXXXXX und XXXXXX vermessen hat oder die aktuell jeweils bestehende Wohnfläche.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch nichts daraus, dass die Eigentümer in der Versammlung vom 8.7.2013 zu Top 7 beschlossen haben, dass die Betriebskosten gem. § 2 Betriebskostenverordnung künftig entsprechend der Wohn- und Nutzflächenberechnung des Büros XXXX, XXXXXX und XXXXXX umgelegt werden. Die streitgegenständlichen Instandhaltungskosten sind nämlich keine Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung, weil sie gem. § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Betriebskostenverordnung ausdrücklich nicht zu den Betriebskosten gehören.
Auch aus Top 1 a der Eigentümerversammlung vom 21.12.[…]