AG Berlin-Mitte – Az.: 5 C 28/19 – Urteil vom 04.02.2020
1. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 22.10.2019 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Beträge zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leisten.
4. Der Streitwert wird auf 1.340,76 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen der Klägerin als Vermieterin und den Beklagten als Mieter besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung in der … Berlin. Ausweislich des im Jahre 2006 geschlossenen Mietvertrages vereinbarten die Parteien neben der Zahlung einer monatlichen Grundmiete und Vorauszahlungen für „kalte“ Betriebskosten und Heiz- und Warmwasserkosten auch die Zahlung eines monatlichen Zuschlages für „Einbauküche“ in Höhe von 19,03 Euro.
Mit Schreiben vom 27.08.2018 wurden die Beklagten aufgefordert, einer Erhöhung der monatlichen Miete zum 01.11.2018 um 111,73 Euro zuzustimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mieterhöhungsverlangens wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen.
Die Wohnung hat eine Größe von 82,72 qm und ist unter Berücksichtigung der Wohnlage, der Größe, der Ausstattung und der Beschaffenheit in das Mietspiegelfeld I 7 des Berliner Mietspiegels 2017 einzuordnen, ausgehend von einer gemäß Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel 2017 zur Anschrift … Berlin, gegebenen guten Wohnlage. Gemäß Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegels 2019 wird die Anschrift … Berlin nunmehr als mittlere Wohnlage eingestuft, was unter Berücksichtigung der Größe, der Ausstattung und der Beschaffenheit der Wohnung zur Anwendbarkeit des Mietspiegelfeldes H 7 des Berliner Mietspiegels 2019 führt. Das Mietspiegelfeld I 7 des Berliner Mietspiegels 2017 weist eine Mietzinsspanne von 7,31 Euro/qm bis zu 10,54 Euro/qm bei einem Mittelwert von 8,77 Euro/qm aus. Eine Einordnung in den im Verlaufe des Rechtsstreits im Mai 2019 veröffentlichten Berliner Mietspiegel 2019 in das dort einschlägige Mietspiegelfeld H 7 ergibt eine Mietzinsspanne von 6,73 Euro/qm bis zu 9,03 Euro/qm bei einem Mittelwert von 7,90 Euro/qm.
Die Klägerin hatte mit der Klage ursprünglich die Zustimmung zur Erhöhung der m[…]