Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Erstattung Umsatzsteuer in voller Höhe bei Ersatzfahrzeugbeschaffung

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.: 11 C 2281/14, Urteil vom 01.07.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreit.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen restlichen Ersatzanspruch aus einer Vollkaskoversicherung geltend.

Die Klägerin war Halterin bzw. Eigentümerin des bei der Beklagten vollkaskoversicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … . Durch einen Verkehrsunfall vom 10.06.2014 trat der Versicherungsfall ein.

Es ist lediglich die Höhe des Ersatzanspruches streitig zwischen den Parteien.

Ausweislich des Sachverständigengutachtens beziffert sich der von der Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungswert einschließlich der Umsatzsteuer auf 9.300,00 €. Der Restwert wurde mit brutto 3002,00 € angegeben. Zur Schadensermittlung hat nun die Klägerin von dem Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 9.300,00 € den Bruttorestwert von 3.002,00 € und die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € abgezogen und so einen noch zu bezahlenden Anspruch von 5.998,00 € ermittelt.

Die Beklagte zahlte jedoch lediglich 4.513,13 €, 222,19 € und 9,03 €, sodass eine Differenz in Höhe von 1.253,65 € verbleibt, die der Kläger von der Beklagten noch ersetzt verlangt hat.

Die Beklagte leistete jedoch trotz Aufforderung keine weiteren Zahlungen mehr, sodass der Kläger Klage erhebt mit folgenden Anträgen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.266,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 106,74 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

In Höhe eines Betrages von 13,13 € nahm der Kläger die Klage zurück.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass es sich vorliegend nicht um einen Haftpflichtschaden handelt, sondern die Beklagte aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag in Anspruch genommen wird.

Dort ist nach den Ausführungen der Beklagten unter A.2.9. geregelt, dass die Mehrwertsteuer im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages nur dann erstattet wird, wenn und soweit diese bei der gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen und nachgewiesen ist.

Die Beklagte verweis[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv