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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streik in Form einer Betriebsblockade- – Unterlassungsanspruch

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 23 SaGa 968/16, Urteil vom 15.06.2016

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10.06.2016 – 6 Ga 15/16 –teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines bei jeder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, die Zufahrt der Verfügungsklägerin An der B…… 1, 15837 B…/Mark, durch die Streikmaßnahmen der Arbeitnehmer des Betriebs und/oder betriebsfremder Personen zur Verhinderung des Zutritts und Ausgangs von Lieferanten, Kunden, Besuchern und sonstigen zutrittswilligen Personen zu blockieren oder blockieren zu lassen oder hierzu aufzurufen, insbesondere indem Streikende oder Streikposten- sperrige Gegenstände in oder vor den Eingängen oder Einfahrten abstellen und/oder- LKW an der Ein- oder Ausfahrt hindern, indem sie sich allein oder mit weiteren Personen vor diesen Fahrzeugen positionieren.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Ververidis Vasilis Shutterstock.com

Die Parteien streiten um die Untersagung bestimmter Streikmaßnahmen während eines laufenden Streiks im Wege der einstweiligen Verfügung.

Die Verfügungsklägerin mit Sitz in Baden-Württemberg betreibt an mehreren Standorten in Deutschland ein Unternehmen der Säge- und Holzbearbeitung, darunter in B./Mark (Brandenburg) mit etwa 330 Arbeitnehmern. Die Verfügungsklägerin ist nicht tarifgebunden.

Die Verfügungsbeklagte ist eine im Betrieb B. vertretene Gewerkschaft.

Die Parteien führten seit dem Jahr 2015 Verhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrages, die die Verfügungsklägerin im Februar 2016 für gescheitert erklärte. Die Verfügungsbeklagte rief seit März 2016 mehrfach zu Warnstreiks auf und führt seit dem 18.05.2016 einen Erzwingungsstreik durch, an dem sich Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin beteiligen.

Das Betrie[…]


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