LG Frankfurt – Az.: 2/13 S 133/19 – Urteil vom 13.02.2020
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 28.08.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.160 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung. In der Teilungserklärung ist in § 13 festgelegt, dass sich „das Stimmrecht… nach dem WEG“ bestimmt. Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer der Einheit Nr. 2. Die beiden übrigen Wohnungseigentümer sind gemeinschaftlich zu je 1/2 Eigentümer der Wohnung Nr. 1, die Beklagte zu 1 ist darüber hinaus Eigentümerin der Wohnung Nr. 3.
Die Beklagten luden den Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 zu einer Wohnungseigentümerversammlung ein. Gegenstand der Versammlung sollte die Wahl eines Verwalters sein, mit der Einladung wurden 3 Angebote übersandt. Die Versammlung fand ohne den Kläger statt, unter TOP 1a wurde ein Verwalter gewählt unter TOP 1b ein Beschluss über den Verwaltervertrag gefasst.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Ungültigerklärung der gefassten Beschlüsse.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei die Einladung fehlerhaft gewesen, dieses habe sich indes nicht ursächlich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt, da auch bei ordnungsmäßiger Einberufung der Versammlung aufgrund der Mehrheitsverhältnisse die angefochtenen Beschlüsse gefasst worden wären. In der Sache sei die Beschlussfassung nicht zu beanstanden, denn entgegen der Auffassung der Kläger besäßen die Beklagten aufgrund des Stimmrechts nach § 25 Abs. 2 S. 1 WEG zwei Stimmen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der die sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgen. Sie stützten ihre Berufung vor allem darauf, dass das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt sei, die Beklagten hätten zwei Stimmen und vertreten insoweit die Auffassung, ihnen stünde lediglich eine S[…]