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Verkehrsunfall – Erkrankung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung

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OLG Hamm – Az.: 11 U 131/16 – Urteil vom 02.03.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage sowie Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.000,00 EUR seit dem 08.12.2011 sowie aus weiteren 5.000,00 EUR seit dem 28.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.184,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.542,19 EUR seit dem 28.06.2014 und aus weiteren 642,69 EUR seit dem 30.08.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 2) am 16.11.2010 in F-F zukünftig noch entstehen werden.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall vom 16.11.2010 auf der C-Straße bei F-F auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

(Symbolfoto: Ground Picture/Shutterstock.com)

Der Kläger befuhr am Unfalltag mit seinem PKW B TT gegen 18:10 Uhr die C-Straße in Richtung F. Vor ihm fuhr der Pkw T2 der Eheleute T. In Gegenrichtung fuhr der Beklagte zu 2) mit überhöhter Geschwindigkeit in einem PKW G G, der bei dem Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Vor diesem fuhr ein PKW G2 mit deutlich niedrigerer Geschwindigkeit. Der Beklagte zu 2) fuhr mit einer erheblichen Differenzgeschwindigkeit auf diesen Pkw auf, der hierdurch gedreht und auf die Gegenfahrbahn geschleu[…]


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