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Hausverbot an staatlicher Schule – Befugnis zur Erteilung

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VG Kassel – Az.: 3 L 120/20.KS – Beschluss vom 14.02.2020

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3152/19.KS des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Schwalm-Eder-Kreises vom 06.12.2019 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist der Vater des schulpflichtigen Kindes …. A., welches die Klasse 2A der X-Schule in A-Stadt besucht. Nach mehrfachen konfliktreichen Gesprächen des Antragstellers mit Lehrerinnen seiner Tochter und nach verschiedenen Vorfällen, die von den Lehrerinnen als grenzüberschreitend und bedrohlich empfunden wurden, erteilte der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises mit Schreiben vom 12.09.2019 gegenüber dem Antragsteller ein zeitlich unbefristetes Hausverbot „speziell für das Gelände der X-Schule A-Stadt“ sowie für sämtliche weiteren Liegenschaften des Schwalm-Eder-Kreises. Das Hausverbot sei dadurch begründet, dass der Antragsteller sich regelmäßig und insbesondere am 10.09.2019 in grenzüberschreitender und bedrohlicher Weise gegenüber Lehrkräften der Schule verhalten habe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Der Antragsteller legte hiergegen durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17.09.2019 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2019 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers vom 17.09.2019 gegen das Hausverbot vom 12.09.2019 zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Hausverbots an. Eine Behörde müsse zwar mit schwierigen Besuchern zurechtkommen. Werde jedoch der Dienstablauf nachhaltig gestört, könne auch eine Behörde ein Hausverbot aussprechen. Der Widerspruchsführer sei wiederholt in grenzüberschreitender unangemessener und bedrohlicher Art gegenüber dem Lehrpersonal der X-Schule aufgetreten. Dies ergebe sich aus einer Aufstellung von verschiedenen Vorkommnissen, die sich in der Zeit zwischen dem August und dem September 2019 ereignet hätten. Das Fehlverhalten des Antragstellers habe letztlich in einem Vorkommnis am 10.09.2019 gegipfelt. Nach einem Elternabend, bei dem er wiederum durch unangemessenes Verhalten aufgefallen sei, habe er die Klassenlehrerin Frau Y. nach dem Verlassen der Schule auf ihrem Heimweg mit seinem PKW verfolgt und sei in bedrohlicher und gefährlicher Weise im Bereich der Autobahnzufahrt der A 49 in Richtung Kassel auf ihren PKW aufgefahren. Die Lehrerin habe anschließend Angstzuständ[…]


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