OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 463/21 – Beschluss vom 08.12.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der sinngemäß gestellte Antrag (vgl. Schriftsatz der Antragsteller v. 30.11.2021, S. 3 f.),
§ 8b Abs. 2 bis 4 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2021 (Nds. GVBl. S. 826), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach die Nutzung von Sportanlagen verboten oder beschränkt wird,
bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist überwiegend bereits unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).
Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
1. Der Antrag ist überwiegend bereits unzulässig.
a. Er ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGOund § 75 NJG statthaft. § 8b der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 – 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. – juris Rn. 16 ff.). Die Vorschrift lautet (Hervorhebungen durch den Senat):
§ 8b
Beherbergung, Nutzung von Sportanlagen
(1) Die Nutzung einer Beherbergungsstätte und die Nutzung von Sportanlagen[…]