Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht – Beginn der Verjährung und Verjährungsfrist

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München – Az.: 18 U 4336/09 – Urteil vom 18.01.2011

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.07.2009 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 49.434,86 €.
Tatbestand
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als vollmachtlosen Vertreter auf Schadensersatz in Anspruch.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im Ersturteil Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

Nachdem die Verwalterbestellung des Beklagten am 31.12.2001 beendet war, teilte der neue Verwalter der WEG S.straße (im folgenden WEG) der Klägerin mit Schreiben vom 13.2.2002 (Anlage B 4) mit, dass noch geklärt werden müsse, ob der Wärmelieferungsvertrag wirksam zustande gekommen sei. Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 23.04.2003 (Anlage K 10) wies die WEG die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte zum Abschluss des Vertrages nicht wirksam bevollmächtigt gewesen sei. Dieser Auffassung widersprach die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3.7.2003 (Anlage B 3), auf das Bezug genommen wird. Damit forderte sie die WEG zugleich auf, bis spätestens 31.7.2003 „rechtsverbindlich zu erklären, dass sie entgegen ihrem Schreiben vom 23.4.2003 am Wärmelieferungsvertrag vom 21.12.2001/17.01.2002 festhält und diesen vorsorglich ausdrücklich zu genehmigen.“ Für den Fall, dass die WEG die Erfüllung des Wärmelieferungsvertrags verweigere und/oder in der Folge den Abschluss eines Pachtvertrags (für das sogenannte Heizwerk) verhindere, kündigte die Klägerin Schadensersatzforderungen an, wobei sie den voraussichtlichen Schaden auf mindestens 3.170.000 € bezifferte.

Die WEG genehmigte den Wärmelieferungsvertrag in der Folgezeit nicht. Ein Pachtvertrag über das „Heizkraftwerk“ kam nicht zustande.

Die Klägerin zahlte 2003 an die Firma S. GmbH & Co. KG Akquisitionskosten für das Zustandekommen des streitgegenständlichen Vertrags, die sie 2008 im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 12 HKO 16908/08, zusammen mit Kosten für den Vertrag mit einer anderen WEG zurückforderte. Dieser Rechtsstreit wurde durc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv